Satzung des Vereines „Mensch im Vordergrund (MiV)“
(Stand: 28.04.2021)
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Mensch im Vordergrund (MiV)“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
3. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Adlerhorst 33 in 45478 Mülheim an der Ruhr.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Zweck und Ziele des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von physischer und psychischer Gesundheit, sowie Aufklärungsarbeit und Maßnahmen zur allgemeinen Prävention.
2. Ziele des Vereins sind die Förderung und Wahrung gesellschaftlicher Integrität durch unterstützende Maßnahmen zur eigenen Persönlichkeitsentfaltung, Demokratieförderung, ressourcen- und lösungsorientierter Humanhilfe auf Augenhöhe.
3. Vereinszweck und -ziele werden vorrangig erfüllt durch
a) Informationsveranstaltungen
b) psychologische Beratung, Seminare und Trainings
c) Systemische Beratung
d) Kooperationen mit staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren
e) Vernetzung von und mit Projekten und Initiativen, welche die Vereinszwecke und -ziele teilen
f) außerschulische Bildungsangebote und Kurse
g) Inklusionsmaßnahmen, etwa durch sportliche, musische oder medienpädagogische Aktivitäten auf regionaler, bundesweiter und internationaler Ebene
h) Veranstaltungen von interkulturellen Begegnungen, Zukunftswerkstätten, Fortbildungen, Informations- und Fachtagen
i) Projekte, die die Integration von Migrant/innen fördern
j) die Initiierung von Selbsthilfegruppen
k) Publikationen
l) die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung der in § 3 Abs.1 und 2 genannten Zwecke und Ziel.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. §§ 51-68 AO (Abgabenordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mittelverwendung
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können natürliche oder juristische Personen angehören, die bereit sind, die Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu stellen ist. Über die endgültige Aufnahme der Person als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung der Aufnahme besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Er ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu zahlen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, für neu eintretende Mitglieder einen abweichenden Mitgliedsbeitrag festzusetzen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet, ebenfalls besteht kein Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
b) Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Der Ausschluss erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder diesem zustimmen. Ausgeschlossene Mitglieder können keine Ansprüche gegenüber dem Verein oder dessen Organe geltend machen.
c) Tod.
d) Auflösung einer juristischen Person.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (postalisch oder digital) durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Juristische Personen haben ebenfalls nur eine Stimme. Die Vertreter/innen von juristischen Personen sind dem Vorstand vorher zu benennen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Beschlüsse, durch die die Satzung des Vereins abgeändert werden soll, ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist unter Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung und unter Wahrung einer Frist von vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann eine Satzungsänderung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen.
7. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.
8. Von jeder Mitgliederversammlung ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer/in ist in der Regel der/die Schriftführer/in. Sollte er/sie verhindert sein, wird zu Beginn der Mitgliederversammlung ein/e Protokollführer/in gewählt. Das Protokoll ist von einem/einer Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen
b) Genehmigung des Finanzberichts
c) Rechnungslegung des Vorstands für das vergangene Kalenderjahr
d) Entgegennahme des Wirtschaftsplanes für das künftige Geschäftsjahr
e) Beschlussfassung über die Festsetzung und Höhe der Mitgliedsbeiträge
f) Entlastung der Vorstandsmitglieder
g) Wahl der Vorstandsmitglieder
h) Änderung der Satzung
i) Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund
j) Auflösung des Vereins
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) dem/der stellvertretenden Kassenwart/in
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anlässlich der einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
8. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem/einer Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung vom 28.04.2021 tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.